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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BGBlG §2;Rechtssatz
Für die Erlassung auf Art 2 § 4 Abs 2 V-ÜG 1929 gestützter Verordnungen nachgeordneter Sicherheitsdienststellen gelten weder für die Form ihrer Kundmachung noch auch für den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Bestimmungen des Art 49 B-VG oder des BG über das BGBl. Die Art ihrer Kundmachung (etwa durch Lautsprecher) richtet sich nach den Umständen des Falles und muss dem Erfordernis einer angemessenen und zureichenden Publizität entsprechen. Ergibt sich aus ihrem Inhalt nichts anderes, so treten sie unmittelbar mit ihrer Verlautbarung in Kraft.Für die Erlassung auf Artikel 2, Paragraph 4, Absatz 2, V-ÜG 1929 gestützter Verordnungen nachgeordneter Sicherheitsdienststellen gelten weder für die Form ihrer Kundmachung noch auch für den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Bestimmungen des Artikel 49, B-VG oder des BG über das Bundesgesetzblatt Die Art ihrer Kundmachung (etwa durch Lautsprecher) richtet sich nach den Umständen des Falles und muss dem Erfordernis einer angemessenen und zureichenden Publizität entsprechen. Ergibt sich aus ihrem Inhalt nichts anderes, so treten sie unmittelbar mit ihrer Verlautbarung in Kraft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010308.X01Im RIS seit
12.03.1986