RS Vwgh 1986/3/14 85/17/0143

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Veröffentlicht am 14.03.1986
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L10102 Stadtrecht Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5
Statut Villach 1966 §79
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Da einer Vorstellungsbehörde nicht die Befugnisse einer Berufungsbehörde zu reformatorischer Entscheidung zustehen, stützt eine Vorstellungsbehörde ihre Entscheidung zu Unrecht auf § 66 Abs 4 AVG. Durch die Anführung dieser Bestimmung im Spruch des Bescheides erfolgt dessen ungeachtet keine Verletzung subjektiver Rechte von Parteien, wenn die Vorstellungsbehörde sich auf die ihr durch Art 119 a Abs 5 B-VG zugewiesenen Aufgaben beschränkt hat.Da einer Vorstellungsbehörde nicht die Befugnisse einer Berufungsbehörde zu reformatorischer Entscheidung zustehen, stützt eine Vorstellungsbehörde ihre Entscheidung zu Unrecht auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Durch die Anführung dieser Bestimmung im Spruch des Bescheides erfolgt dessen ungeachtet keine Verletzung subjektiver Rechte von Parteien, wenn die Vorstellungsbehörde sich auf die ihr durch Artikel 119, a Absatz 5, B-VG zugewiesenen Aufgaben beschränkt hat.

Schlagworte

Auswirkungen der durch die B-VGNov BGBl 1962/205 eingetretenen Änderungen der Rechtslage Übergangsregelungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985170143.X01

Im RIS seit

02.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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