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B-VG Art119a Abs5Rechtssatz
Da einer Vorstellungsbehörde nicht die Befugnisse einer Berufungsbehörde zu reformatorischer Entscheidung zustehen, stützt eine Vorstellungsbehörde ihre Entscheidung zu Unrecht auf § 66 Abs 4 AVG. Durch die Anführung dieser Bestimmung im Spruch des Bescheides erfolgt dessen ungeachtet keine Verletzung subjektiver Rechte von Parteien, wenn die Vorstellungsbehörde sich auf die ihr durch Art 119 a Abs 5 B-VG zugewiesenen Aufgaben beschränkt hat.Da einer Vorstellungsbehörde nicht die Befugnisse einer Berufungsbehörde zu reformatorischer Entscheidung zustehen, stützt eine Vorstellungsbehörde ihre Entscheidung zu Unrecht auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Durch die Anführung dieser Bestimmung im Spruch des Bescheides erfolgt dessen ungeachtet keine Verletzung subjektiver Rechte von Parteien, wenn die Vorstellungsbehörde sich auf die ihr durch Artikel 119, a Absatz 5, B-VG zugewiesenen Aufgaben beschränkt hat.
Schlagworte
Auswirkungen der durch die B-VGNov BGBl 1962/205 eingetretenen Änderungen der Rechtslage ÜbergangsregelungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985170143.X01Im RIS seit
02.08.2022Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022