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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §135 Abs1;Rechtssatz
Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung macht auch der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) die Verspätung nicht entschuldbar (keine "entschuldbare Fehlleistung"). Die Tatsache, daß die Abgabenschuld rechtzeitig bezahlt wurde, spielt im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Höhe des Verspätungszuschlages keine Rolle, weil letzterer die Sanktion für die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170135.X02Im RIS seit
14.03.1986Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010