RS Vwgh 1986/3/14 84/17/0135

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Veröffentlicht am 14.03.1986
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135 Abs1;
LAO Wr 1962 §104 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung macht auch der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) die Verspätung nicht entschuldbar (keine "entschuldbare Fehlleistung"). Die Tatsache, daß die Abgabenschuld rechtzeitig bezahlt wurde, spielt im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Höhe des Verspätungszuschlages keine Rolle, weil letzterer die Sanktion für die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984170135.X02

Im RIS seit

14.03.1986

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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