RS Vwgh 1986/3/14 84/17/0135

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Veröffentlicht am 14.03.1986
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135 Abs1;
LAO Wr 1962 §104 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu der Vorschrift des § 104 Abs 1 Wr LAO und zu der gleichartigen Norm des § 135 Abs 1 BAO ist entschuldbar iS dieser Gesetzesstellen eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Dem Verschulden des Abgabepflichtigen an der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärung ist das Verschulden seines Vertreters gleichzuhalten. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so schließen Organisationsmängel - etwa auch in der Erfüllung der Überwachungspflicht von Mitarbeitern - es aus, darauf zurückzuführende Säumnisse als entschuldbar zu werten. Bei einer GmbH obliegt die Geschäftsführung und Vertretung den Geschäftsführern, die die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben (Hinweis E 28.1.1976, 213/74, VwSlg 4932 F/1976 und E 5.11.1981, 2974/80).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu der Vorschrift des Paragraph 104, Absatz eins, Wr LAO und zu der gleichartigen Norm des Paragraph 135, Absatz eins, BAO ist entschuldbar iS dieser Gesetzesstellen eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Dem Verschulden des Abgabepflichtigen an der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärung ist das Verschulden seines Vertreters gleichzuhalten. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so schließen Organisationsmängel - etwa auch in der Erfüllung der Überwachungspflicht von Mitarbeitern - es aus, darauf zurückzuführende Säumnisse als entschuldbar zu werten. Bei einer GmbH obliegt die Geschäftsführung und Vertretung den Geschäftsführern, die die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben (Hinweis E 28.1.1976, 213/74, VwSlg 4932 F/1976 und E 5.11.1981, 2974/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984170135.X01

Im RIS seit

14.03.1986

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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