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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art9;Rechtssatz
Nach dem Grundsatz der Achtung der Privatrechte ist eine Wegnahme ausländischen Privateigentums ohne Entschädigung (Konfiskation) verboten. Hingegen ist nach allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die Einziehung ausländischen Privateigentums gegen eine angemessene Entschädigung (Enteignung) grundsätzlich zulässig, so weit solche Maßnahmen im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und nicht zwischen den Angehörigen verschiedener Staaten differenzieren. Für die Geltendmachung der Entschädigungsforderungen sind verschiedene Methoden denkbar. In der Praxis hat sich insbesondere in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg die Methode der Globalentschädigungsabkommen durchgesetzt. Deren Sinn entspricht es, dass mit der Bezahlung der Summe sämtliche Ansprüche als endgültig erledigt betrachtet werden. Sie werden also vernichtet und bestehen auch nach dem öffentlichen oder dem Zivilrecht der beteiligten Staaten nicht mehr. Eine solche Regelung enthält Art 4 Abs 2 des Entschädigungsvertrages mit der SFR Jugoslawien, BGBl 1980/499.Nach dem Grundsatz der Achtung der Privatrechte ist eine Wegnahme ausländischen Privateigentums ohne Entschädigung (Konfiskation) verboten. Hingegen ist nach allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die Einziehung ausländischen Privateigentums gegen eine angemessene Entschädigung (Enteignung) grundsätzlich zulässig, so weit solche Maßnahmen im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und nicht zwischen den Angehörigen verschiedener Staaten differenzieren. Für die Geltendmachung der Entschädigungsforderungen sind verschiedene Methoden denkbar. In der Praxis hat sich insbesondere in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg die Methode der Globalentschädigungsabkommen durchgesetzt. Deren Sinn entspricht es, dass mit der Bezahlung der Summe sämtliche Ansprüche als endgültig erledigt betrachtet werden. Sie werden also vernichtet und bestehen auch nach dem öffentlichen oder dem Zivilrecht der beteiligten Staaten nicht mehr. Eine solche Regelung enthält Artikel 4, Absatz 2, des Entschädigungsvertrages mit der SFR Jugoslawien, BGBl 1980/499.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1982170117.X06Im RIS seit
14.03.1986