RS Vwgh 1986/3/17 85/15/0014

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Veröffentlicht am 17.03.1986
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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §14 Abs1 Z4;
GelVerkG §8 Abs3;

Rechtssatz

Die Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Z 4 kann auch iVm § 8 Abs 3 GelVerkG unmittelbar nur vom Gewerbetreibenden begangen und bestraft werden.Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, kann auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, GelVerkG unmittelbar nur vom Gewerbetreibenden begangen und bestraft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150014.X01

Im RIS seit

12.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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