RS Vwgh 1986/3/17 84/15/0117

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Veröffentlicht am 17.03.1986
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §13 Abs2;
ErbStG §20 Abs5;

Rechtssatz

Nur die rechtiche Verpflichtung zur Leistung einer Schuld oder Last, die nach Maßgabe ihres rechtlichen Gehalts auf die Erben übergeht und diese verpflichtet, die Schuld aus dem ererbten Vermögen abzudecken, bildet eine Abzugspost. Eine Schuld oder eine Last, der kein Berechtigter gegenübersteht, ist unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984150117.X02

Im RIS seit

17.03.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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