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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §13 Abs2;Rechtssatz
Nur die rechtiche Verpflichtung zur Leistung einer Schuld oder Last, die nach Maßgabe ihres rechtlichen Gehalts auf die Erben übergeht und diese verpflichtet, die Schuld aus dem ererbten Vermögen abzudecken, bildet eine Abzugspost. Eine Schuld oder eine Last, der kein Berechtigter gegenübersteht, ist unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150117.X02Im RIS seit
17.03.1986