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21/01 HandelsrechtNorm
ErbStG §24 Abs1 litc;Rechtssatz
Ein Eigentümer bzw. Inhaber von Hausanteilscheinen ist zwar nicht gemäß § 161 Abs 1 HGB Kommanditist der KG, seine Rechtsstellung gleicht jedoch als Mitunternehmer der eines Kommanditisten, wenn er iS des § 24 Abs 1 lit c BAO Treugeber einer Kapitalgesellschaft ist, die ihre Hafteinlage durch Eigenmittel ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital dem jeweiligen Stand an Treuhandschaften anzupassen berechtigt ist und bei Abstimmung in der KG den Weisungen der Treugeber entsprechend zu handeln hat.Ein Eigentümer bzw. Inhaber von Hausanteilscheinen ist zwar nicht gemäß Paragraph 161, Absatz eins, HGB Kommanditist der KG, seine Rechtsstellung gleicht jedoch als Mitunternehmer der eines Kommanditisten, wenn er iS des Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, BAO Treugeber einer Kapitalgesellschaft ist, die ihre Hafteinlage durch Eigenmittel ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital dem jeweiligen Stand an Treuhandschaften anzupassen berechtigt ist und bei Abstimmung in der KG den Weisungen der Treugeber entsprechend zu handeln hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150113.X05Im RIS seit
17.03.1986