RS Vwgh 1986/3/17 84/15/0113

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Veröffentlicht am 17.03.1986
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Das Unternehmerrisiko besteht in der Teilnahme an dem Wagnis des Unternehmens der Gesellschaft. In der Regel kommt es in der Haftung für die Schulden der Gesellschaft sowie in der Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven zum Ausdruck. Es kann aber auch durch andere Umstände begründet werden und ist zB schon gegeben, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft typisch unternehmerische Entscheidungen treffen oder Entscheidungen der anderen Gesellschafter durch Verweigerung der ihm vertraglich eingeräumte Verweigerung der Zustimmung verhindern kann, wobei Erfolg oder Mißerfolg ihn selbst wirtschaftlich berühren (Hinweis E 2.4.1982, 2641/80, 82/13/0079, 82/13/0080, VwSlg 5673 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984150113.X04

Im RIS seit

17.03.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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