RS Vwgh 1986/3/17 84/15/0113

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Veröffentlicht am 17.03.1986
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Bei Schenkung eines gewerblichen Unternehmens ist für die Bemessung der Steuer nicht der Einheitswert maßgebend, sondern es hat die Bewertung nach dem Ersten Teil des BewG zu erfolgen. Betrifft die Schenkung einen Anteil an einer Personengesellschaft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, so ist dieser Anteil als Bruchteil des Betriebsvermögens der Gesellschaft zu behandeln (Hinweis E 21.10.1982, 81/15/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984150113.X02

Im RIS seit

17.03.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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