RS Vwgh 1986/3/19 86/09/0036

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Veröffentlicht am 19.03.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 21 Abs 1 VwGG kommt als Mitbeteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur derjenige in Betracht, zu dessen rechtlichem Nachteil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen würde. Hiebei kommen als in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende "rechtliche Interessen" nur solche subjektiv öffentlich Berechtigter in Betracht, deren geschützte Interessenlage im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers steht. Da ein im Sinne des § 17 Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl Nr 97, ergangener bescheidmäßiger Abspruch (Bewilligung zum Betrieb eines Zahnambulatoriums) eine Verletzung der Österreichischen Dentistenkammer in "subjektiven (öffentlichen) Individualrechten" nicht erkennen lässt, liegen daher schon im Hinblick darauf die Voraussetzungen zu ihrer Beiziehung als Mitbeteiligte im Verfahren über die gegen einen derartigen Bescheid gemäß Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG erhobene Beschwerde des BM für Gesundheit und Umweltschutz nicht vor (Hinweis E 18.2.1970, 0967/68, E 28.11.1977, 1445/77, VwSlg 9441 A/1977, E 9.2.1986, 85/09/0235, E 19.3.1986, 86/09/0039).Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VwGG kommt als Mitbeteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur derjenige in Betracht, zu dessen rechtlichem Nachteil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen würde. Hiebei kommen als in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende "rechtliche Interessen" nur solche subjektiv öffentlich Berechtigter in Betracht, deren geschützte Interessenlage im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers steht. Da ein im Sinne des Paragraph 17, Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl Nr 97, ergangener bescheidmäßiger Abspruch (Bewilligung zum Betrieb eines Zahnambulatoriums) eine Verletzung der Österreichischen Dentistenkammer in "subjektiven (öffentlichen) Individualrechten" nicht erkennen lässt, liegen daher schon im Hinblick darauf die Voraussetzungen zu ihrer Beiziehung als Mitbeteiligte im Verfahren über die gegen einen derartigen Bescheid gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erhobene Beschwerde des BM für Gesundheit und Umweltschutz nicht vor (Hinweis E 18.2.1970, 0967/68, E 28.11.1977, 1445/77, VwSlg 9441 A/1977, E 9.2.1986, 85/09/0235, E 19.3.1986, 86/09/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090036.X01

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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