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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 21 Abs 1 VwGG kommt als Mitbeteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur derjenige in Betracht, zu dessen rechtlichem Nachteil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen würde. Hiebei kommen als in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende "rechtliche Interessen" nur solche subjektiv öffentlich Berechtigter in Betracht, deren geschützte Interessenlage im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers steht. Da ein im Sinne des § 17 Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl Nr 97, ergangener bescheidmäßiger Abspruch (Bewilligung zum Betrieb eines Zahnambulatoriums) eine Verletzung der Österreichischen Dentistenkammer in "subjektiven (öffentlichen) Individualrechten" nicht erkennen lässt, liegen daher schon im Hinblick darauf die Voraussetzungen zu ihrer Beiziehung als Mitbeteiligte im Verfahren über die gegen einen derartigen Bescheid gemäß Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG erhobene Beschwerde des BM für Gesundheit und Umweltschutz nicht vor (Hinweis E 18.2.1970, 0967/68, E 28.11.1977, 1445/77, VwSlg 9441 A/1977, E 9.2.1986, 85/09/0235, E 19.3.1986, 86/09/0039).Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VwGG kommt als Mitbeteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur derjenige in Betracht, zu dessen rechtlichem Nachteil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen würde. Hiebei kommen als in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende "rechtliche Interessen" nur solche subjektiv öffentlich Berechtigter in Betracht, deren geschützte Interessenlage im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers steht. Da ein im Sinne des Paragraph 17, Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl Nr 97, ergangener bescheidmäßiger Abspruch (Bewilligung zum Betrieb eines Zahnambulatoriums) eine Verletzung der Österreichischen Dentistenkammer in "subjektiven (öffentlichen) Individualrechten" nicht erkennen lässt, liegen daher schon im Hinblick darauf die Voraussetzungen zu ihrer Beiziehung als Mitbeteiligte im Verfahren über die gegen einen derartigen Bescheid gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erhobene Beschwerde des BM für Gesundheit und Umweltschutz nicht vor (Hinweis E 18.2.1970, 0967/68, E 28.11.1977, 1445/77, VwSlg 9441 A/1977, E 9.2.1986, 85/09/0235, E 19.3.1986, 86/09/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090036.X01Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015