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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs5;Rechtssatz
Aus dem Wesen der Suspendierung als einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme folgt, dass diese und damit auch die für deren Dauer ausgesprochene Kürzung des Monatsbezuges bereits vor rechtskräftigem Abschluss des förmlichen Disziplinarerfahrens gegenstandlos werden kann. Das ist zB dann der Fall, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet und in den Ruhestand tritt, oder er aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung kraft Gesetzes sein Amt verliert (§ 27 Abs 1 StGB).Aus dem Wesen der Suspendierung als einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme folgt, dass diese und damit auch die für deren Dauer ausgesprochene Kürzung des Monatsbezuges bereits vor rechtskräftigem Abschluss des förmlichen Disziplinarerfahrens gegenstandlos werden kann. Das ist zB dann der Fall, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet und in den Ruhestand tritt, oder er aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung kraft Gesetzes sein Amt verliert (Paragraph 27, Absatz eins, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090251.X01Im RIS seit
28.10.2005Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013