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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §82 Abs1;Rechtssatz
Besondere Leistungen, die der Beamte bei seiner Dienstleistung am Arbeitsplatz erbringt, sind von der Berücksichtigung bei der Leistungsfeststellung nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie zusätzlich besoldet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090219.X01Im RIS seit
27.10.2005