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21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1972 §23;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/13/0139Rechtssatz
Verluste einer GmbH können dem Gesellschafter auch nicht in der Weise zugerechnet werden, daß er sich (zusätzlich) an der GmbH als unechter stiller Gesellschafter beteiligt und als solcher eine Verlustübernahmeverpflichtung einbringt. Mittel, die der Gesellschafter der GmbH zuführt, sind vielmehr als Gesellschaftereinlagen dem Wert seiner Beteiligung zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983130109.X02Im RIS seit
19.03.1986Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015