RS Vwgh 1986/3/19 83/13/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1986
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23;
GmbHG;
  1. EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/13/0139

Rechtssatz

Verluste einer GmbH können dem Gesellschafter auch nicht in der Weise zugerechnet werden, daß er sich (zusätzlich) an der GmbH als unechter stiller Gesellschafter beteiligt und als solcher eine Verlustübernahmeverpflichtung einbringt. Mittel, die der Gesellschafter der GmbH zuführt, sind vielmehr als Gesellschaftereinlagen dem Wert seiner Beteiligung zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983130109.X02

Im RIS seit

19.03.1986

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten