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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §97 Abs1;Rechtssatz
Einem im Straßenaufsichtsdienst eingesetzten Beamten ist schon auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung zuzugestehen, Vorkommnisse des Straßenverkehrs zutreffend wahrzunehmen und diese Wahrnehmungen auch richtig wiederzugeben (Hinweis E 22.5.1985, 83/03/0355).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020036.X03Im RIS seit
11.07.2001