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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Ansicht der belangten Behörde, wonach " eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers iSd § 103 Abs 2 KFG weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfe", weil es sich hiebei um eine Ausfertigung handle, die im Sinne des letzten Satzes des § 18 Abs 4 AVG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sei, führt zu nicht mehr vertretbaren, verfassungsrechtlich bedenklichen Konsequenzen (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029).Die Ansicht der belangten Behörde, wonach " eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfe", weil es sich hiebei um eine Ausfertigung handle, die im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 18, Absatz 4, AVG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sei, führt zu nicht mehr vertretbaren, verfassungsrechtlich bedenklichen Konsequenzen (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029).
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020278.X03Im RIS seit
08.04.2005