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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Sofern der von der Behörde verwendete Vordruck, den Zulassungsbesitzern im Auftrage der Behörde gemäß § 103 Abs 2 KFG zu verhalten, darüber Auskunft zu erteilen, wem er zur Tatzeit sein Kfz überlassen hat und ob er Aufzeichnungen führt, keine Unterschrift aufweist und nicht erkennen lässt, dass eine behördliche Willensbildung in dieser Richtung stattgefunden hätte, so kann in dem nicht unterfertigten Auftrag kein Auftrag erblickt werden (Hinweis E 17.3.1982, 81/03/0021).Sofern der von der Behörde verwendete Vordruck, den Zulassungsbesitzern im Auftrage der Behörde gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG zu verhalten, darüber Auskunft zu erteilen, wem er zur Tatzeit sein Kfz überlassen hat und ob er Aufzeichnungen führt, keine Unterschrift aufweist und nicht erkennen lässt, dass eine behördliche Willensbildung in dieser Richtung stattgefunden hätte, so kann in dem nicht unterfertigten Auftrag kein Auftrag erblickt werden (Hinweis E 17.3.1982, 81/03/0021).
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020278.X02Im RIS seit
08.04.2005