Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Rechtssatz
Im Stadium der Feststellung des Sachverhaltes in Ansehung eines allenfalls vorliegenden Alkoholdeliktes bedarf es nicht der Beiziehung des gesetzlichen Vertreters des mj. Verdächtigen. Dies gilt auch für die Rechtswirksamkeit der Erklärung, die Vorführung vor den Amtsarzt zu verweigern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020212.X02Im RIS seit
05.04.2005