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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Ein Druckfehler ("wird" statt "will") bedeutet noch nicht, das insofern keine gleich lautenden Beschwerdeausfertigungen (einmal mit, einmal ohne Druckfehler) beigebracht worden wären.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984070325.X01Im RIS seit
09.11.2004