RS Vwgh 1986/3/21 85/18/0385

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Veröffentlicht am 21.03.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs4;
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 23 Abs 4 StVO 1960 ist erfüllt, wenn ein Fahrzeuglenker infolge einer zur Fahrbahn hin geöffneten Türe eines anderen Fahrzeuges gezwungen wird, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges "auf Schrittgeschwindigkeit" zu reduzieren, um unter Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes vorbeifahren zu können.Der Tatbestand des Paragraph 23, Absatz 4, StVO 1960 ist erfüllt, wenn ein Fahrzeuglenker infolge einer zur Fahrbahn hin geöffneten Türe eines anderen Fahrzeuges gezwungen wird, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges "auf Schrittgeschwindigkeit" zu reduzieren, um unter Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes vorbeifahren zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180385.X01

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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