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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs4;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 23 Abs 4 StVO 1960 ist erfüllt, wenn ein Fahrzeuglenker infolge einer zur Fahrbahn hin geöffneten Türe eines anderen Fahrzeuges gezwungen wird, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges "auf Schrittgeschwindigkeit" zu reduzieren, um unter Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes vorbeifahren zu können.Der Tatbestand des Paragraph 23, Absatz 4, StVO 1960 ist erfüllt, wenn ein Fahrzeuglenker infolge einer zur Fahrbahn hin geöffneten Türe eines anderen Fahrzeuges gezwungen wird, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges "auf Schrittgeschwindigkeit" zu reduzieren, um unter Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes vorbeifahren zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180385.X01Im RIS seit
02.10.2006