RS Vwgh 1986/3/23 85/16/0119

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Veröffentlicht am 23.03.1986
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

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Besprechung in: AnwBl 1956/5;

Rechtssatz

War im Fall einer vom VfGH dem VwGH abgetretenen Beschwerde dem Bfr im Zeitpunkt der aufgetragenen Mängelbehebung bereits bekannt, dass mittlerweile (durch Behebung des angefochtenen Bescheides im Aufsichtswege) Klaglosstellung eingetreten war, dann gebührt ihm kein Aufwandersatz, weil ihm im Verfahren vor dem VwGH kein zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendiger Aufwand erwachsen ist.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160119.X01

Im RIS seit

09.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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