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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §56;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1956/5;Rechtssatz
War im Fall einer vom VfGH dem VwGH abgetretenen Beschwerde dem Bfr im Zeitpunkt der aufgetragenen Mängelbehebung bereits bekannt, dass mittlerweile (durch Behebung des angefochtenen Bescheides im Aufsichtswege) Klaglosstellung eingetreten war, dann gebührt ihm kein Aufwandersatz, weil ihm im Verfahren vor dem VwGH kein zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendiger Aufwand erwachsen ist.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160119.X01Im RIS seit
09.06.2006