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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Die Nichtbefolgung des Auftrages zur Vorlage der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen der Urbeschwerde sowie des Ergänzungsschriftsatzes gilt als Zurückziehung im Sinne des § 34 Abs 2 VwGG (Hinweis B 24.10.1985, 85/08/0141). (Im Beschwerdefall waren je vier Ausfertigungen dieser Schriftsätze erforderlich: je eine Ausfertigung für die belangte Behörde, für die mitbeteiligte Partei, für den Bundesminister für soziale Verwaltung und für den Akt des Gerichtshofes. Wenn der Beschwerdeführer den Ergänzungsschriftsatz dreifach zusammen mit der Ablichtung eines nicht unterschriebenen und daher nicht als Ausfertigung im Sinne des § 24 Abs 1 VwGG anzusehenden Schriftsatzes der Urbeschwerde eingebracht hat, so ist er damit dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.)Die Nichtbefolgung des Auftrages zur Vorlage der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen der Urbeschwerde sowie des Ergänzungsschriftsatzes gilt als Zurückziehung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG (Hinweis B 24.10.1985, 85/08/0141). (Im Beschwerdefall waren je vier Ausfertigungen dieser Schriftsätze erforderlich: je eine Ausfertigung für die belangte Behörde, für die mitbeteiligte Partei, für den Bundesminister für soziale Verwaltung und für den Akt des Gerichtshofes. Wenn der Beschwerdeführer den Ergänzungsschriftsatz dreifach zusammen mit der Ablichtung eines nicht unterschriebenen und daher nicht als Ausfertigung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG anzusehenden Schriftsatzes der Urbeschwerde eingebracht hat, so ist er damit dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.)
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080047.X01Im RIS seit
16.05.2006