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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33;Rechtssatz
Wird das vom Verwaltungsverfahren zu Grunde gelegte Bauansuchen zurückgezogen, ist es dem VwGH nicht mehr möglich, in diesem Verwaltungsverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht tätig zu werden. Damit sind zwar alle Voraussetzungen für die Feststellung gegeben, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch eine "Klaglosstellung" des Bfrs bewirkt worden wäre (Hinweis B 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980, B 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980). Daraus ergibt sich die Anwendung des § 58 VwGG bezüglich der Kostenentscheidung (Hinweis B 8.11.1983, 81/05/0146, VwSlg 11213 A/1983).Wird das vom Verwaltungsverfahren zu Grunde gelegte Bauansuchen zurückgezogen, ist es dem VwGH nicht mehr möglich, in diesem Verwaltungsverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht tätig zu werden. Damit sind zwar alle Voraussetzungen für die Feststellung gegeben, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch eine "Klaglosstellung" des Bfrs bewirkt worden wäre (Hinweis B 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980, B 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980). Daraus ergibt sich die Anwendung des Paragraph 58, VwGG bezüglich der Kostenentscheidung (Hinweis B 8.11.1983, 81/05/0146, VwSlg 11213 A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060083.X01Im RIS seit
03.01.2006