RS Vwgh 2004/1/27 2003/10/0290

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Beendigung eines Vorstudiums aus wirtschaftlichen Gründen erfüllt die Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs 2 Z 2 StudFG 1992, dass der Studienwechsel zwingend herbeigeführt worden ist, schon deshalb nicht, weil gerade die Studienbeihilfe durch eine entsprechende finanzielle Absicherung die Aufnahme und den erfolgreichen Abschluss eines zielstrebig betriebenen Studiums in jenen Fällen sicherstellen soll, in denen dies auf Grund der Einkommenssituation des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten unter Berücksichtigung von Familienstand und Familiengröße (nach einer durchschnittlichen Einschätzung des Gesetzgebers) nicht hinreichend gegeben ist (vgl das hg Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl 98/12/0099, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003100290.X02

Im RIS seit

25.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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