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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113;Rechtssatz
Die rechtl. Rückforderungsmöglichkeit gem § 69 ASVG bezieht sich nur auf Beiträge. Beitragszuschläge können nach dieser Bestimmung nicht zurückgefordert werden.Die rechtl. Rückforderungsmöglichkeit gem Paragraph 69, ASVG bezieht sich nur auf Beiträge. Beitragszuschläge können nach dieser Bestimmung nicht zurückgefordert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984080234.X02Im RIS seit
02.12.2004