RS Vwgh 1986/4/7 85/12/0085

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Veröffentlicht am 07.04.1986
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3257/80 E 18. Mai 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse und bei Übersteigen der dem Ausmaß angemessenen Dauer ist die Bewilligung von Sonderurlaub ausdrücklich untersagt; in allen anderen Fällen besteht jedoch freies Ermessen der Dienstbehörde (vgl. auch das zu § 35 BDG 1977 ergangene E 19.9.1973, 1555/79).Bei Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse und bei Übersteigen der dem Ausmaß angemessenen Dauer ist die Bewilligung von Sonderurlaub ausdrücklich untersagt; in allen anderen Fällen besteht jedoch freies Ermessen der Dienstbehörde vergleiche auch das zu Paragraph 35, BDG 1977 ergangene E 19.9.1973, 1555/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985120085.X01

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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