RS Vwgh 1986/4/7 85/10/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1986
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z5;
StGB §149;
  1. EGVG Art. 9 gültig von 05.01.2008 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  2. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  4. EGVG Art. 9 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  5. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. EGVG Art. 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. EGVG Art. 9 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1992
  8. EGVG Art. 9 gültig von 01.02.1991 bis 30.04.1993

Rechtssatz

Da Voraussetzungen einer Bestrafung nach § 149 Abs 1 StGB ist, dass der Täter eine Person über Tatsachen täuscht und sich so die Beförderung erschleicht, dies jedoch bei rechtswidriger Benützung eines schaffnerlosen Verkehrsmittels nicht möglich ist, ist die Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie jemanden, der ohne gültig markierten Fahrschein ein schaffnerloses Verkehrsmittel benützt hat, wegen einer Übertretung nach Art IX Abs 1 Z 5 EGVG 1950 schuldig erkannt und bestraft hat.Da Voraussetzungen einer Bestrafung nach Paragraph 149, Absatz eins, StGB ist, dass der Täter eine Person über Tatsachen täuscht und sich so die Beförderung erschleicht, dies jedoch bei rechtswidriger Benützung eines schaffnerlosen Verkehrsmittels nicht möglich ist, ist die Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie jemanden, der ohne gültig markierten Fahrschein ein schaffnerloses Verkehrsmittel benützt hat, wegen einer Übertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 5, EGVG 1950 schuldig erkannt und bestraft hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985100172.X01

Im RIS seit

14.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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