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24/01 StrafgesetzbuchNorm
EGVG Art9 Abs1 Z5;Rechtssatz
Da Voraussetzungen einer Bestrafung nach § 149 Abs 1 StGB ist, dass der Täter eine Person über Tatsachen täuscht und sich so die Beförderung erschleicht, dies jedoch bei rechtswidriger Benützung eines schaffnerlosen Verkehrsmittels nicht möglich ist, ist die Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie jemanden, der ohne gültig markierten Fahrschein ein schaffnerloses Verkehrsmittel benützt hat, wegen einer Übertretung nach Art IX Abs 1 Z 5 EGVG 1950 schuldig erkannt und bestraft hat.Da Voraussetzungen einer Bestrafung nach Paragraph 149, Absatz eins, StGB ist, dass der Täter eine Person über Tatsachen täuscht und sich so die Beförderung erschleicht, dies jedoch bei rechtswidriger Benützung eines schaffnerlosen Verkehrsmittels nicht möglich ist, ist die Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie jemanden, der ohne gültig markierten Fahrschein ein schaffnerloses Verkehrsmittel benützt hat, wegen einer Übertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 5, EGVG 1950 schuldig erkannt und bestraft hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985100172.X01Im RIS seit
14.12.2005