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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §17 Abs2 Z2;Rechtssatz
Mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" in § 17 Abs 2 Z 2 StudFG 1992 verlangt der Gesetzgeber einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht. Außerdem muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein (vgl das hg Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl 97/12/0371; als Beispiele werden in diesem Erkenntnis eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium). Nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere Studien spezifisch behindernder Grund führt in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend" herbei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003100290.X01Im RIS seit
25.02.2004Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011