TE Vfgh Beschluss 2006/2/27 V112/05

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 7649. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 24.05.05
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Beschränkungen der Bauhöhe, der Grundflächen der Gebäude und der bebaubaren Fläche in einem Wiener Plandokument mangels konkreter Umschreibung des Inhalts der bekämpften Festlegungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragstellerin begehrt gemäß Art139 B-VG, der Verfassungsgerichtshof möge

"den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien, Plandokument 7649, vom Gemeinderat beschlossen am 24.5.2005 und kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 30.6.2005, soweit dieser auf den Liegenschaften mit den Adressen Knollgasse 5 (EZ 846, GB 01401 Dornbach, Bezirksgericht Hernals),

Knollgasse 7/Promenadegasse 28 (EZ 2116, GB 01401 Dornbach, Bezirksgericht Hernals) und Promenadegasse 24 bis 26 (EZ 248, GB 01401 Dornbach, Bezirksgericht Hernals) die Bauhöhe mit 9 m, die Grundflächen aller Gebäude mit 250 m² sowie die insgesamt bebaubare Fläche mit 25 % beschränkt, als gesetzwidrig aufheben."

2. Ihre Antragslegitimation betreffend führt die Antragstellerin aus, sie sei Alleineigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaften. Sie weist auf konkrete Bebauungsvorschläge hin, die sie im Zuge ihrer Stellungnahme zum aufgelegten Entwurf der letzten Änderung des bekämpften Flächenwidmungs- und Bebauungsplans bei der verordnungserlassenden Behörde eingebracht habe; die bekämpften Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes ließen diese Bauvorhaben nicht zu, weshalb die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt würden. Der Eingriff in ihre Rechtssphäre sei weiters unmittelbar und ein anderer zumutbarer Weg, ihre Bedenken gegen den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, stehe nicht zur Verfügung.

3. Rechtswidrig, insbesondere gleichheitswidrig, seien die bekämpften Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes aufgrund - im einzelnen näher dargestellter - "sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlungen" der Grundstücke der Antragstellerin gegenüber den umliegenden Grundstücken.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Anfechtung von Flächenwidmungsplänen (vgl. etwa VfSlg. 16.234/2001 mwN) muss "der Prüfungsgegenstand zureichend genau umschrieben, d.h. so beschaffen sein, dass der Rechtsunterworfene die durch ein allfälliges aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes herbeigeführte neue Rechtslage aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) eindeutig und unmittelbar (also ohne Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie z.B. des Grenzkatasters) feststellen kann."

Der vorliegende Antrag umschreibt den Prüfungsgegenstand zwar insofern im Einklang mit diesen Voraussetzungen, als er den örtlichen Bereich, den die bekämpften Planungen betreffen, durch Nennung der Straßenbezeichnungen und Ordnungsnummern der Liegenschaften der Antragstellerin umschreibt. Denn auch der bekämpfte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan enthält die Straßenbezeichnungen und Ordnungsnummern der Liegenschaften.

Der Antrag entspricht den genannten Voraussetzungen allerdings insofern nicht, als er den Inhalt der bekämpften Festlegungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans nicht in einer Weise umschreibt, die dazu führen würde, dass der Rechtsunterworfene aus der Zusammenschau der planlichen Darstellung und der allfälligen Aufhebungskundmachung unmittelbar die Rechtslage feststellen könnte. Dazu müsste der Antrag die Aufhebung von konkreten Festlegungen, die der angefochtene Flächenwidmungs- und Bebauungsplan trifft, begehren, und diese Festlegungen auch so benennen, wie das der angefochtene Flächenwidmungs- und Bebauungsplan tut. Das Begehren etwa, den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan aufzuheben, "soweit dieser ... die Bauhöhe mit 9 m beschränkt", müsste anknüpfend an eine konkrete Festlegung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, aus der die Antragstellerin diese Beschränkung ableitet, formuliert werden.

2. Der Antrag entspricht daher nicht dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG und war schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Raumordnung, Baurecht, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V112.2005

Dokumentnummer

JFT_09939773_05V00112_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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