RS Vwgh 1986/4/8 86/14/0038

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Veröffentlicht am 08.04.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nur ein Abgabenbescheid für das Jahr 1982 kann den Bf (unmittelbar oder mittelbar im Wege der Bescheiderhebung gemäß § 299 Abs 2 BAO) in dem Recht auf Berücksichtigung von AfA für das Jahr 1982 verletzen. Ein Abgabenbescheid für das Jahr 1983 kann dies nicht, da er in keiner Weise (weder unmittelbar noch mittelbar) die Abgabenfestsetzung und damit auch die Abgabenbemessunggrundlage des Jahres 1982 zum Gegenstand hat.Nur ein Abgabenbescheid für das Jahr 1982 kann den Bf (unmittelbar oder mittelbar im Wege der Bescheiderhebung gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO) in dem Recht auf Berücksichtigung von AfA für das Jahr 1982 verletzen. Ein Abgabenbescheid für das Jahr 1983 kann dies nicht, da er in keiner Weise (weder unmittelbar noch mittelbar) die Abgabenfestsetzung und damit auch die Abgabenbemessunggrundlage des Jahres 1982 zum Gegenstand hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140038.X01

Im RIS seit

08.04.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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