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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §2;Rechtssatz
Für die Erteilung der Bauplatzbewilligung gemäß § 4 der OÖ BauO 1976 ist in Bausachen gemäß Art 15 Abs 5 B-VG die Bezirksverwaltungsbehörde im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes zuständig. Die Zuständigkeit der Gemeinde auf dem Gebiete der Raumplanung bleibt davon unberührt.Für die Erteilung der Bauplatzbewilligung gemäß Paragraph 4, der OÖ BauO 1976 ist in Bausachen gemäß Artikel 15, Absatz 5, B-VG die Bezirksverwaltungsbehörde im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes zuständig. Die Zuständigkeit der Gemeinde auf dem Gebiete der Raumplanung bleibt davon unberührt.
Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050003.X01Im RIS seit
19.09.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009