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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §22;Rechtssatz
§ 7 Zustellgesetz regelt den Fall, dass ein Schriftstück auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Zustellung nicht an den dafür bestimmten Empfänger gelangt. Dieser Zustellmangel ist in dem Zeitpunkt saniert, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Liegt der Behörde keine Zustellbevollmächtigung vor, in welchem Falle die Regelung des § 9 Abs 1 Zustellgesetz zum Tragen kommt, dann kann eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes nicht verfügt hat, auch nicht der Empfänger sein, weshalb eine Weiterleitung des Schriftstückes durch den Adressaten an eine dritte Person nicht die Zustellung an diese bewirkt. In einem solchen Fall ist die Heilung einer falschen Zustellverfügung nicht möglich.Paragraph 7, Zustellgesetz regelt den Fall, dass ein Schriftstück auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Zustellung nicht an den dafür bestimmten Empfänger gelangt. Dieser Zustellmangel ist in dem Zeitpunkt saniert, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Liegt der Behörde keine Zustellbevollmächtigung vor, in welchem Falle die Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz zum Tragen kommt, dann kann eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes nicht verfügt hat, auch nicht der Empfänger sein, weshalb eine Weiterleitung des Schriftstückes durch den Adressaten an eine dritte Person nicht die Zustellung an diese bewirkt. In einem solchen Fall ist die Heilung einer falschen Zustellverfügung nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040001.X01Im RIS seit
08.09.2005Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015