RS Vwgh 1986/4/8 86/04/0001

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Veröffentlicht am 08.04.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §22;
ZustG §7;
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

§ 7 Zustellgesetz regelt den Fall, dass ein Schriftstück auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Zustellung nicht an den dafür bestimmten Empfänger gelangt. Dieser Zustellmangel ist in dem Zeitpunkt saniert, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Liegt der Behörde keine Zustellbevollmächtigung vor, in welchem Falle die Regelung des § 9 Abs 1 Zustellgesetz zum Tragen kommt, dann kann eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes nicht verfügt hat, auch nicht der Empfänger sein, weshalb eine Weiterleitung des Schriftstückes durch den Adressaten an eine dritte Person nicht die Zustellung an diese bewirkt. In einem solchen Fall ist die Heilung einer falschen Zustellverfügung nicht möglich.Paragraph 7, Zustellgesetz regelt den Fall, dass ein Schriftstück auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Zustellung nicht an den dafür bestimmten Empfänger gelangt. Dieser Zustellmangel ist in dem Zeitpunkt saniert, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Liegt der Behörde keine Zustellbevollmächtigung vor, in welchem Falle die Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz zum Tragen kommt, dann kann eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes nicht verfügt hat, auch nicht der Empfänger sein, weshalb eine Weiterleitung des Schriftstückes durch den Adressaten an eine dritte Person nicht die Zustellung an diese bewirkt. In einem solchen Fall ist die Heilung einer falschen Zustellverfügung nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040001.X01

Im RIS seit

08.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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