RS Vwgh 1986/4/8 85/07/0329

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Veröffentlicht am 08.04.1986
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Ausübung eines Fischereirechtes steht nur dem hiefür nach den fischereirechtlichen Bestimmungen Berechtigten zu und stellt daher keine Ausübung des Gemeingebrauches dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985070329.X04

Im RIS seit

12.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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