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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Ausübung eines Fischereirechtes steht nur dem hiefür nach den fischereirechtlichen Bestimmungen Berechtigten zu und stellt daher keine Ausübung des Gemeingebrauches dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985070329.X04Im RIS seit
12.09.2005Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012