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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §113 Abs1;Rechtssatz
Die Zustimmung des Grundeigentümers nach § 5 Abs 1 WRG 1959 ist als eine Bedingung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann; das Fehlen dieser Zustimmung stellt daher schon aus dem Titel des § 5 WRG 1959 einen "Anstand" dar, der gem § 113 Abs 1 WRG 1959 die Bewilligung ausschließt (Hinweis E 25.5.1950, 1875/49, VwSlg 1464 A/1950).Die Zustimmung des Grundeigentümers nach Paragraph 5, Absatz eins, WRG 1959 ist als eine Bedingung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann, und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann; das Fehlen dieser Zustimmung stellt daher schon aus dem Titel des Paragraph 5, WRG 1959 einen "Anstand" dar, der gem Paragraph 113, Absatz eins, WRG 1959 die Bewilligung ausschließt (Hinweis E 25.5.1950, 1875/49, VwSlg 1464 A/1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985070329.X03Im RIS seit
12.09.2005Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012