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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Rechtssatz
Ein der Fischereiausübung dienender Steg zählt zu den Einbauten in stehende öffentliche Gewässer iSd § 38 Abs 1 WRG 1959, er bedarf daher, wenn dieses Gewässer zur Schifffahrt benutzt wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung und ist in diesem Falle nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 38 Abs 2 lit b WRG 1959 zu subsumieren.Ein der Fischereiausübung dienender Steg zählt zu den Einbauten in stehende öffentliche Gewässer iSd Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959, er bedarf daher, wenn dieses Gewässer zur Schifffahrt benutzt wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung und ist in diesem Falle nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 zu subsumieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985070329.X02Im RIS seit
12.09.2005Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012