Index
L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
AVG §6 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1987/3, S 144;Rechtssatz
Richtet eine Partei einen Devolutionsantrag gem § 73 Abs 2 AVG 1950 nicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (hier:Richtet eine Partei einen Devolutionsantrag gem Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 nicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (hier:
an den Gemeinderat der Stadt Waidhofen an der Ybbs statt an den Stadtsenat, dem gem § 38 Abs 3 Z 7 des Waidhofner Stadtrechtes 1977 die oberbehördlichen Befugnisse vorbehalten sind) bewirkt dies nicht den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, mag ihr der Antrag - auf welchem Weg immer - auch zugekommen sein. Daran ändert auch nichts eine gemeinsame Einbringungsstelle der angerufenen Behörde und der tatsächlich in Betracht kommenden Oberbehörde.an den Gemeinderat der Stadt Waidhofen an der Ybbs statt an den Stadtsenat, dem gem Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 7, des Waidhofner Stadtrechtes 1977 die oberbehördlichen Befugnisse vorbehalten sind) bewirkt dies nicht den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, mag ihr der Antrag - auf welchem Weg immer - auch zugekommen sein. Daran ändert auch nichts eine gemeinsame Einbringungsstelle der angerufenen Behörde und der tatsächlich in Betracht kommenden Oberbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985050046.X01Im RIS seit
27.06.2005Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013