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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Aus § 61 Abs 5 AVG ergibt sich, dass das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages nur dann als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines solchen enthält. Ist ein Bescheid daher mit dem Hinweis, dass die Berufung einer Begründung bedürfe, versehen, so beinhaltet das Fehlen einer solchen kein Formgebrechen und führt zu einer sofortigen Zurückweisung der Berufung.Aus Paragraph 61, Absatz 5, AVG ergibt sich, dass das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages nur dann als Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines solchen enthält. Ist ein Bescheid daher mit dem Hinweis, dass die Berufung einer Begründung bedürfe, versehen, so beinhaltet das Fehlen einer solchen kein Formgebrechen und führt zu einer sofortigen Zurückweisung der Berufung.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030072.X02Im RIS seit
02.08.2005