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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das Gesetz macht in Ansehung einer Rechtsmittelbelehrung keinen Unterschied, ob der zur Erhebung des Rechtsmittels Berechtigte im vorangegangenen Verfahren durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war oder nicht (Hinweis E 11.1.1984, 83/03/0353, E 11.4.1984, 84/03/0034).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030072.X01Im RIS seit
02.08.2005