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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Die Kosten einer Stellungnahme des Hausarztes, die der Amtsarzt eingeholt hat, weil der Bfr die Heranziehung des Hausarztes zur Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz verlangt hat, können dem Bfr gem § 76 Abs 1 AVG vorgeschrieben werden, auch wenn die Form der Beiziehung des Hausarztes nicht den Vorstellungen des Bfrs entsprochen hat. Es handelte sich jedenfalls um ein Kosten verursachendes Element des Ermittlungsverfahrens, das der Bfr veranlasst hat.Die Kosten einer Stellungnahme des Hausarztes, die der Amtsarzt eingeholt hat, weil der Bfr die Heranziehung des Hausarztes zur Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz verlangt hat, können dem Bfr gem Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorgeschrieben werden, auch wenn die Form der Beiziehung des Hausarztes nicht den Vorstellungen des Bfrs entsprochen hat. Es handelte sich jedenfalls um ein Kosten verursachendes Element des Ermittlungsverfahrens, das der Bfr veranlasst hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110296.X03Im RIS seit
18.01.2006