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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Lenker von Kfz, von denen vermutet werden kann, sie erfüllten nicht (mehr) die Erteilungsvoraussetzungen, sind bis zur Klärung dieser Frage vom Lenken von Kfz auszuschließen (im Wege der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung einer Berufung gegen einen Entziehungsbescheid bz. der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen einen solchen Bescheid gerichteten VwGH-Beschwerde) (Hinweis E 16.1.1985, 84/11/0243).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110296.X02Im RIS seit
18.01.2006