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KFGNorm
KFG 1967 §43Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3841/80 B 18. September 1981 RS 1Stammrechtssatz
Wurde die Zulassung eines Kfz gem einer der Bestimmungen des § 44 KFG aufgehoben, und hat der betr. Zulassungsbesitzer in der Folge nicht nur gem § 44 Abs 4 leg cit die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein bei der Behörde abgegeben, sondern darüber hinaus die Abmeldung des Kfz gem § 43 KFG vorgenommen, so ist - wenn diese Schritte nach Einbringung der Beschwerde erfolgen - die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B VS 9.4.1980 1809/77).Wurde die Zulassung eines Kfz gem einer der Bestimmungen des Paragraph 44, KFG aufgehoben, und hat der betr. Zulassungsbesitzer in der Folge nicht nur gem Paragraph 44, Absatz 4, leg cit die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein bei der Behörde abgegeben, sondern darüber hinaus die Abmeldung des Kfz gem Paragraph 43, KFG vorgenommen, so ist - wenn diese Schritte nach Einbringung der Beschwerde erfolgen - die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B VS 9.4.1980 1809/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110290.X02Im RIS seit
17.01.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023