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KFG 1967 §37 Abs1Rechtssatz
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Kennzeichens, außer im Falle des § 43 Abs 3 KFG 1967, welcher aber nur im Falle der Abmeldung eines Fahrzeuges und nicht auch im Falle der Aufhebung seiner Zulassung Anwendung findet. Das Begehren auf "Weiterbelassung" eines bestimmten Kennzeichens für einen von mehreren Zulassungsbesitzern nach Aufhebung der Zulassung betrifft die Rechtswirksamkeit der Aufhebung der Zulassung selbst.Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Kennzeichens, außer im Falle des Paragraph 43, Absatz 3, KFG 1967, welcher aber nur im Falle der Abmeldung eines Fahrzeuges und nicht auch im Falle der Aufhebung seiner Zulassung Anwendung findet. Das Begehren auf "Weiterbelassung" eines bestimmten Kennzeichens für einen von mehreren Zulassungsbesitzern nach Aufhebung der Zulassung betrifft die Rechtswirksamkeit der Aufhebung der Zulassung selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110290.X01Im RIS seit
17.01.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023