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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §74;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0985/80 E 21. November 1980 RS 7Stammrechtssatz
Die vorläufige Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 KFG bewirkt nicht dessen gänzliches Erlöschen, sodass die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung beantragt werden müsste, sondern sie lebt nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auf (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78).Die vorläufige Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 74, KFG bewirkt nicht dessen gänzliches Erlöschen, sodass die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung beantragt werden müsste, sondern sie lebt nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auf (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110262.X01Im RIS seit
16.01.2006