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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Insofern sich bei einer Beurteilung nach § 8 KOVG 1957 aus einem - abstrakten - umfassenden Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse ergeben, ist von einem diesen Rechnung tragenden Berufsbild auszugehen und daher auch im Falle des umfassenden Begriffes des "Einzelhandelskaufmannes" von den darnach zu berücksichtigenden Merkmalen einer spezifischen Einzelhandelstätigkeit. Dies trifft auch auf die spezifische Tätigkeit eines selbstständigen Einzelhandelskaufmannes (Gemischtwarenhändlers) zu, der - ohne Spezialisierung - sämtliche Tätigkeiten eines Einzelhandelskaufmannes, darunter insbesondere auch die Lagerung, zu verrichten hat (Hinweis E 20.10.1982, 81/09/0008).Insofern sich bei einer Beurteilung nach Paragraph 8, KOVG 1957 aus einem - abstrakten - umfassenden Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse ergeben, ist von einem diesen Rechnung tragenden Berufsbild auszugehen und daher auch im Falle des umfassenden Begriffes des "Einzelhandelskaufmannes" von den darnach zu berücksichtigenden Merkmalen einer spezifischen Einzelhandelstätigkeit. Dies trifft auch auf die spezifische Tätigkeit eines selbstständigen Einzelhandelskaufmannes (Gemischtwarenhändlers) zu, der - ohne Spezialisierung - sämtliche Tätigkeiten eines Einzelhandelskaufmannes, darunter insbesondere auch die Lagerung, zu verrichten hat (Hinweis E 20.10.1982, 81/09/0008).
Schlagworte
Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere DienstbeschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090176.X03Im RIS seit
24.10.2005