RS Vwgh 1986/4/9 85/09/0176

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Veröffentlicht am 09.04.1986
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67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/09/0002 E 19. Jänner 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Berufszumutbarkeit iSd § 8 KOVG 1957 muss von dem Beruf ausgegangen werden, den der Beschäftigte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (Hinweis auf E vom 28.10.1960, 1831/58)Bei der Beurteilung der Berufszumutbarkeit iSd Paragraph 8, KOVG 1957 muss von dem Beruf ausgegangen werden, den der Beschäftigte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (Hinweis auf E vom 28.10.1960, 1831/58)

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090176.X01

Im RIS seit

24.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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