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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1;Rechtssatz
In der (nachträglichen) Berichtigung von Umsatzsteuer (§ 16 Abs 3 UStG 1972), für die der Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung herangezogen worden war, ist kein Wiederaufnahmsgrund betreffend das Haftungsverfahren zu erblicken. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Minderung des Abgabenanspruches, der durch Abgabenbescheid festzustellen ist und sich nach (zusammengefaßter) Verbuchung und Verrechnung (§ 213 f BAO)unmittelbar auf die Höhe des Haftungsbetrages auswirkt.In der (nachträglichen) Berichtigung von Umsatzsteuer (Paragraph 16, Absatz 3, UStG 1972), für die der Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung herangezogen worden war, ist kein Wiederaufnahmsgrund betreffend das Haftungsverfahren zu erblicken. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Minderung des Abgabenanspruches, der durch Abgabenbescheid festzustellen ist und sich nach (zusammengefaßter) Verbuchung und Verrechnung (Paragraph 213, f BAO)unmittelbar auf die Höhe des Haftungsbetrages auswirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130102.X01Im RIS seit
09.04.1986