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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Auf den Umstand, ob die betreffende Person bei der Verweigerung des Alkotests, der Weigerung, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen oder der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung tatsächlich alkoholisiert war, kommt es bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nach § 66 Abs 2 lit e iVm Abs 3 KFG 1967 nicht an. (Hinweis auf E vom 23.1.1985, 84/11/0148)Auf den Umstand, ob die betreffende Person bei der Verweigerung des Alkotests, der Weigerung, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen oder der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung tatsächlich alkoholisiert war, kommt es bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, KFG 1967 nicht an. (Hinweis auf E vom 23.1.1985, 84/11/0148)
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984110070.X03Im RIS seit
09.02.2005