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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0178 E 11. April 1984 RS 2Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sämtliche "Alkoholdelikte" nach § 99 Abs 1 StVO 1960 einander gleichgestellt, sodass sie auch hinsichtlich ihrer Verwerflichkeit nicht unterschiedlich zu behandeln sind.Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sämtliche "Alkoholdelikte" nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 einander gleichgestellt, sodass sie auch hinsichtlich ihrer Verwerflichkeit nicht unterschiedlich zu behandeln sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984110070.X02Im RIS seit
09.02.2005