RS Vwgh 1986/4/9 84/09/0059

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Veröffentlicht am 09.04.1986
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Gutgläubigkeit beim Empfang von Leistungen fehlt schon dann, wenn der Empfänger bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der Leistung Zweifel haben musste. Das Fehlen der Gutgläubigkeit ist zu beweisen. Die Behörde hat hinsichtlich der einzelnen Leistungen zu begründen, ob guter Glaube des Empfängers angenommen werden kann oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984090059.X02

Im RIS seit

13.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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