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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1431;Rechtssatz
Gutgläubigkeit beim Empfang von Leistungen fehlt schon dann, wenn der Empfänger bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der Leistung Zweifel haben musste. Das Fehlen der Gutgläubigkeit ist zu beweisen. Die Behörde hat hinsichtlich der einzelnen Leistungen zu begründen, ob guter Glaube des Empfängers angenommen werden kann oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984090059.X02Im RIS seit
13.12.2004