RS Vwgh 1986/4/9 84/09/0059

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Veröffentlicht am 09.04.1986
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Hat das Landesinvalidenamt über den im Zuerkennungsbescheid angeführten Endtermin hinaus die Beschädigtenrente ausgezahlt, so handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 1431 ABGB, sondern um "zu Unrecht empfangene Rentenbezüge" iS des § 54 Abs 1 KOVG. Die Ersatzpflicht ist gemäß § 54 Abs 3 KOVG mit Bescheid auszusprechen. Der Instanzenzug geht zur Schiedskommission.Hat das Landesinvalidenamt über den im Zuerkennungsbescheid angeführten Endtermin hinaus die Beschädigtenrente ausgezahlt, so handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des Paragraph 1431, ABGB, sondern um "zu Unrecht empfangene Rentenbezüge" iS des Paragraph 54, Absatz eins, KOVG. Die Ersatzpflicht ist gemäß Paragraph 54, Absatz 3, KOVG mit Bescheid auszusprechen. Der Instanzenzug geht zur Schiedskommission.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984090059.X01

Im RIS seit

13.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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